Satzung des St.Johannes-Schützenvereins Altrhede

in der von der Generalversammlung am 27.10.2023 beschlossenen Fassung



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „St.Johannes-Schützenverein Altrhede“. Er hat seinen Sitz in Rhede. Das Geschäftsjahr ist der Zeitraum vom 01.10. bis zum 30.09.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Pflege heimatlichen Brauchtums und die Erhaltung der Tradition des vom Fürstbischof Bernhard von Galen im Jahre 1652 neugegründeten Vereins.
Er wird verwirklicht insbesondere durch die Feier eines alljährlichen Schützenfestes. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden.
Die Mitarbeit im Verein erfolgt ehrenamtlich.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder männliche Bürger in Rhede und Umgebung werden, der das 17. Lebensjahr vollendet hat.
Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Beitrittserklärung erworben werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Beiträge werden in der Vereinsordnung festgelegt. Sie sind spätestens auf dem Schützenfest zu entrichten. Anderenfalls endet die Mitgliedschaft.
Der Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird wirksam zum Ende des Geschäftsjahres. Die Mitgliedschaft endet im Falle des Todes sofort.
Ein Mitglied kann wegen vereinsschädigendem Verhalten durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Gegen den schriftlichen Ausschlussbescheid ist der Widerspruch binnen 30 Tagen möglich. Der Widerspruch ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss wird wirksam nach Ablauf der Widerspruchsfrist, bei Anrufung der Mitgliederversammlung nach deren Entscheidung.

§ 4 Vorstand

Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:

1) Vorsitzender = Präsident
2) Schriftführer = 2. Vorsitzender
3) Kassierer
4) Oberst
5) Schriftführer
6) Kassierer
7) Zeremonienmeister
8) Zeremonienmeister
9) Major
10) Hauptmann 1. Kompanie
11) Hauptmann 2. Kompanie
12) Leutnant
13) Leutnant
14) Fähnrich 1. Fahne
15) Fahnenoffizier links der 1. Fahne
16) Fahnenoffizier rechts der 1. Fahne
17) Fähnrich 2. Fahne
18) Fahnenoffizier links der 2. Fahne
19) Fahnenoffizier rechts der 2. Fahne
20) Adjutant Oberst
21) Adjutant Major
22) Herold
23) 3 Schießaufsichten
24) Zeugwart
25 a) 3 Gildemeister
25 b) 3 Gildemeister
26) König

Ehrenvorstandsmitglieder können an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
Jeweils 2 der unter 1) bis 4) genannten vertreten den Verein gemeinschaftlich.
Die unter 1) bis 11) genannten bilden den Hauptvorstand. Die übrigen Vorstandsmitglieder bilden den erweiterten Vorstand.
Der Hauptvorstand ist an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes gebunden, der Gesamtvorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
Die Vorstandsmitglieder 1) bis 25 a) werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet einer von ihnen zwischenzeitlich aus, z.B. durch Tod oder Amtsniederlegung, kann der Gesamtvorstand eine Zuwahl vornehmen. Sie hat Gültigkeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Die unter 25 b) genannten Gildemeister werden alljährlich durch den Hauptvorstand bestimmt.
Der unter 26) genannte König wird beim alljährlichen Vogelschießen im Rahmen des Schützenfestes ermittelt. Form und Ablauf des Vogelschießens werden in der Vereinsordnung festgelegt.
Die genannten Ehrenvorstandsmitglieder werden gemäß der Ehrenordnung auf Antrag von der Mitgliederversammlung ernannt. Die Ehrenordnung ist Bestandteil der Vereinsordnung.

§ 5 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt.
Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die endgültige Tagesordnung setzt die Mitgliederversammlung zu Beginn selbst fest.
Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.
Sie entscheidet in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit.
Sie wird vom Vorsitzenden geleitet. Bei seiner Abwesenheit erfolgt die Vertretung in der im § 4 genannten Reihenfolge.

§ 6 Geschäftsordnung, Vereinsordnung

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung selbst.
Die Mitgliederversammlung beschließt eine Vereinsordnung. In ihr werden alle Richtlinien festgelegt, die das Vereinsleben betreffen.

§ 7 Protokolle

Über jede Vorstandssitzung und jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen.
Es ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 8 Rechnungsprüfer, Revisoren

Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr drei Rechnungsprüfer, die die Tätigkeit des Vorstandes überwachen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht erstatten.
Sie dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein.

§ 9 Satzungsänderung, Auflösung

Die Satzung kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen geändert werden, wenn dies in der Einladung angekündigt war.
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen beschlossen werden, wenn sie auf der Einladung angekündigt war.
Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwendung des verbleibenden Vermögens.